top
CORALLIUM SWISS • Rebbergstrasse 119 • CH-8240 Thayngen
T: +41 (0)79 309 08 78 • E-Mail
corallium swiss

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "CORALLIUM SWISS" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 8240 Thayngen.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein setzt sich ein für die Erhaltung der natürlichen Umwelt in ihren verschiedenen Erscheinungsformen, namentlich für die Erhaltung von Korallenriff-Ökosystemen bzw. der entsprechenden Fauna. Durch ein spezifisches Bildungsangebot können Schulklassen, Vereine und andere Interessierte mehr über verschiedene Themen, wie insbesondere den Klimawandel, Riffe, Korallen, Algen, die „blaue“ Lunge der Erde und über marine Lebensformen erfahren. Der Verein bezweckt hierzu die Führung eines Kompetenz-Zentrums für "Marine Lebewesen" sowie in diesem Zusammenhang die Zucht von Meereslebewesen wie Korallen, Fischen und Seepferdchen. Der Verein kann zur Verwirklichung seines ideellen Zwecks Handel betreiben.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Jedes Mitglied hat den von der Vereinsversammlung entsprechend festgelegten Jahresbeitrag zu leisten. Ausgenommen sind Vorstands- und Ehrenmitglieder.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Austritt
b)  Ausschluss
c)  Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.

IV . ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Eine Kontrollstelle, soweit nicht eine Revisionsstelle gem. Art. 69b ZGB vorgeschrieben ist.


A. Die Vereinsversammlung

Art. 8

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9 

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

Art. 10 

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresbudgets
d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Kontrollstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder,
Erledigung von Rekursen
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins.

Art. 11 

Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

B. Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keine zweite Stimme.

Art. 13 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und
ausserordentlichen Vereinsversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

 

C. Revisionsstelle

Art. 14 

Ist der Verein nicht revisionspflichtig im Sinne von Art. 69b ZGB, wählt die Versammlung eine Kontrollstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der Versammlung Bericht.

Art. 15 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 16

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 18

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 19

Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein allfälliger Überschuss einer Organisation mit einer ähnlichen Zwecksetzung, welcher steuerbefreit ist, zuzuwenden.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

**********

Thayngen, den 6. Oktober 2020

Der Präsident:                                    Der Aktuar:

____________________                          ____________________

Michael Liechti                                  Roger Bernhardsgrütter

 

de
16
10
4
33